BahnCard Nutzung auch für private Zwecke

Die Deutsche Bahn bietet für ihre verschiedenen Nutzergruppen ein attraktives Kundenbindungsprogramm an: die BahnCard. Je nach Nutzerverhalten kann der Käufer entscheiden, ob er auf den Bahnpreis 25 Prozent oder 50 Prozent sparen will oder ein Jahr ganz umsonst fahren möchte. Wie bei den meisten Kundenbindungsprogrammen besteht jedoch auch die Möglichkeit, die daraus entstandenen Vorteile privat zu nutzen. Allerdings ruft damit jeder Arbeitnehmer den deutschen Fiskus auf den Plan. Denn nach dem Steuerrecht, müssen nicht nur die unmittelbaren Zahlungen für die Einkommenssteuer herangezogen werden, sondern auch alle unbaren geldwerten Vorteile.

In der Vergangenheit haben die Finanzämter generell einen geldwerten Vorteil angenommen, analog zur Dienstwagenregelung. Damit war auch derjenige betroffen, der die BahnCard gar nicht nutzt. Im Gegensatz zum Dienstwagen, war dies ein nicht unbeträchtlicher Teil von Arbeitnehmern, da die Fahrten mit der Bahn vom Nutzerverhalten anders zu sehen sind als die Nutzung des Dienstwagens.

Nunmehr haben die obersten Finanzbehörden das Verfahren geändert und die tatsächlichen Nutzungsbedingungen des Unternehmens als Grundlage für die Besteuerung des geldwerten Vorteils herangezogen. Die Besteuerung des Arbeitnehmers erfolgt dann nicht, wenn er nachweisen kann, dass die dienstlich veranlassten Fahrten den Wert der BahnCard erreichen oder übersteigen. In diesem Falle gehen die Finanzämter davon aus, dass die Anschaffung überwiegend im betrieblichen Interesse stattgefunden hat. Es müssen deshalb alle Fahrten aufgezeichnet und die Preise gegenübergestellt werden. Unklar ist damit noch, welcher Preis herangezogen wird, denn diese schwanken je nach Buchungsdatum. Dennoch ist dies, trotz des Dokumentationsaufwandes, für Mitarbeiter eine erfreuliche Entscheidung.

Auch wenn der Wert der BahnCard aus nicht vorhersehbaren Gründen, wie Krankheit, nicht durch Bahnfahrten erreicht wird, bleibt dies unschädlich. Deshalb sollten auch solche Fahrten dokumentiert werden, die geplant waren und dann beispielsweise aus Krankheit nicht angetreten werden konnten.

Bei Mitarbeitern, die den Wert der BahnCard nicht erreichen, wird hingegen der Wert zwischen den dienstlichen Fahrten dem Preis der BahnCard als geldwerter Vorteil versteuert, soweit sie nicht glaubhaft machen können, die BahnCard privat nicht genutzt zu haben.

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