Seit Februar gelten neue Informationspflichten für Unternehmer

Seit dem 1.2.2017 gelten für Unternehmer nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz VSBG §§36, 37 neue Informationspflichten.
Das neue Gesetz soll dazu dienen, dass Verbraucher und Unternehmen ihre Streitigkeiten in einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle beilegen können. Der Verbraucher soll die Möglichkeit haben, seine Rechte in einem einfachen und leicht zugänglichen Verfahren außergerichtlich durchzusetzen.

Hat der Unternehmer eine Website oder AGB und mehr als 10 Beschäftigte, so muss er dem Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis setzen, inwieweit er bereit ist, an einem Streitbelegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Sollte sich der Unternehmer hierzu bereit erklären, so muss er auf seiner Website und in den AGB auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle (Anschrift und Website der Behörde) hinweisen. Eine Teilnahme ist nicht verpflichtend, lediglich die Information über die Teilnahme oder Nicht-Teilnahme ist ab dem 1.2.2017 vorgeschrieben.
Eine einfache und effiziente Abwicklung von Streitigkeiten wird für alle BDSF Mitglieder durch den Bundesverband gewährleistet. Mitglieder sowie deren Kunden können sich hierzu jederzeit an die Geschäftstelle wenden.

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