Wer benötigt einen Datenschutzbeauftragten

Nach § 4f und § 4g BDSG unterliegt jedes Unternehmen, das personenbezogene Daten verarbeitet der Pflicht, schriftlich einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.

Zum Tragen kommt dieses Gesetz bei der „automatisierten“ Datenverarbeitung mit mindestens neun Personen oder bei der Verarbeitung durch „andere Methoden“ mit mindestens 20 Personen, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben. Der Gesetzgeber spricht hier bewusst von Personen und nicht von Beschäftigten, damit die Bestellungspflicht nicht umgangen werden kann. Dies macht deutlich, dass die Verarbeitung jedweder personenbezogenen Daten gemeint ist, also auch von Kunden oder Geschäftspartnern.

Der Datenschutzbeauftragte sollte innerhalb des ersten Monats bestellt werden. Eine vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung, kann eine Ordnungsstrafe von 50.000 € zur Folge haben.

Als Datenschutzbeauftragter kann jeder Mitarbeiter des Unternehmens oder eine außenstehende Person bestellt werden, die fachkundliche, datenschutzrechtliche, sowie IT technische Fachkenntnisse besitzt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Inhaber oder Mitglieder der Geschäftsleitung und Vorstände. Ebenfalls nicht bestellt werden können Mitarbeiter, die für die Speicherung personenbezogener Daten verantwortlich sind, wie beispielweise IT-Leiter. Hingegen können Mitarbeiter der IT- Revision oder der Rechtsabteilung als Datenschutzbeauftragter bestellt werden, wenn Sie die obigen Voraussetzungen erfüllen. Der Datenschutzbeauftragte ist in seiner Funktion nicht weisungsgebunden.

Die Abberufung des Datenschutzbeauftragten kann nur auf Verlangen der Aufsichtsbehörde erfolgen, oder wenn beispielsweise der Betriebsinhaber sein Amt aufgrund der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten nicht ausüben kann.

Da in den meisten Sachverständigenbüros weniger als neun Personen Zugriff auf personenbezogene Daten haben, wird ein Datenschutzbeauftragter nicht nötig sein. Allerdings sollte jeder Sachverständige, ob selbstständig oder nicht, fürsorglich mit Kundendaten umgehen.

Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Bundesdatenschutzgesetzt BDSG oder bei den Datenschutzbehörden der Bundesländer.

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