Immobilienmakler Weiterbildungspflicht: Erste Erfüllungsphase endet 2020

Der erste Zeitraum zur Erfüllung der Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter endet am 31.12.2020. Die gesetzliche Regelung, die seit dem 01. August 2018 besteht, schreibt vor, dass beide Berufsgruppen verpflichtet sind, in einem Zeitraum von 3 Jahren mindestens 20 Stunden in Weiterbildung zu investieren.

Diese erste Frist betrifft alle, die bereits 2018 oder früher als Immobilienmakler und / oder Wohnimmobilienverwalter tätig waren. Wichtig zu wissen ist: Wer beide Tätigkeiten ausübt, muss auch für beide Tätigkeiten die Weiterbildungspflicht erfüllen.

In welcher Form die Weiterbildung durchgeführt wird, spielt keine Rolle. Möglich sind Präsenzseminare (extern als auch intern), ein Selbststudium oder Webinare. Dabei ist wichtig, dass eine nachweisbare Erfolgskontrolle durch den Leistungsanbieter erfolgt. Auch thematisch und inhaltlich gibt es Anforderungen:

  • Kundenberatung
  • Grundlagen des Maklergeschäfts
  • rechtliche Grundlagen
  • Wettbewerbsrecht
  • Verbraucherschutz
  • Immobilien und Steuern
  • Finanzierung

Ob die 20 Stunden nur für einen Themenbereich eingesetzt werden oder sich über mehrere verteilen, kann frei gewählt werden.

Gegenüber den Behörden besteht eine Nachweispflicht. Wer diese nicht ausübt, falsche oder unvollständige Angaben macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld bis zu 5000 Euro belegt werden (§ 144 Abs. 4 GewO). Die Nachweise müssen 5 Jahre lang aufbewahrt werden.

Eine Informationspflicht besteht auch gegenüber den Kunden. Dazu genügt beispielsweise ein Verweis auf die Internetseite. Relevant sind die berufsspezifischen Qualifikationen und die Weiterbildungen der letzten drei Jahre.

Sie als Mitglied des BDSF können dazu auch beispielsweise Ihr Profil auf der Website des Bundesverbandes nutzen.

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