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Startseite » Neue Anforderungen durch den Referentenentwurf zur Änderung der EStDV
Einleitung
Der am 6. August 2025 veröffentlichte Referentenentwurf zur Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen bringt wesentliche Neuerungen für die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) mit sich. Besonders relevant für angehende und tätige Immobiliensachverständige sind die Änderungen in § 9b und § 11c EStDV.
Sie betreffen zentrale Aspekte der Immobilienbewertung: die Aufteilung des Gesamtkaufpreises sowie den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer.Diese Änderungen sind nicht nur juristische Formalien – sie werden die Praxis der Immobilienbewertung nachhaltig verändern.
Rechtlicher Hintergrund
Die EStDV ergänzt das Einkommensteuergesetz (EStG) durch detaillierte Ausführungsbestimmungen und sichert damit einheitliche Standards in der steuerlichen Praxis.Mit dem aktuellen Referentenentwurf verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, bestehende Regelungslücken zu schließen, Rechtsklarheit zu schaffen und die bisher teils uneinheitliche Handhabung in der Bewertungspraxis zu harmonisieren. Für Immobiliensachverständige bedeutet das: verbindlichere Bewertungsverfahren, höhere Qualifikationsanforderungen – und zugleich eine klare Orientierung, welche Standards künftig gelten.
Änderungen in § 9b EStDV-E – Aufteilung des Gesamtkaufpreises
Der neue § 9b regelt verbindlich, wie der Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück aufzuteilen ist:
Was heißt dies nun konkret:
In § 9b EStDV-E soll die Vorgehensweise bei der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke normiert werden. Dies bedeutet, dass eine gesonderte Ermittlung der Verkehrswerte für Boden und Gebäude erfolgen soll, um sodann die Anschaffungskosten aufzuteilen. Der Kaufpreis soll dann nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile aufgeteilt werden.
Weiterhin sollen für die Ermittlung der Verkehrswerte die ImowertV (Immobilienwertermittlungsverordnung) und die dort beschriebenen Wertermittlungsverfahren ausschlaggebend sein. Zur Aufteilung des Kaufpreises wird das Bundesfinanzministerium eine Arbeitshilfe veröffentlichen und darin die Richtlinien für die Aufteilung festlegen. Ist der Eigentümer einer Immobilie mit der Aufteilung des Kaufpreises (Boden / Gebäude) durch das Finanzamt nicht einverstanden, so kann er einen öffentlich bestellten Gutachter (§§ 36, 36a GewO) beauftragen, aufgrund der ImowerV sowie der Arbeitshilfe ein qualifiziertes Gutachten zu erstellen. Mit dem Gutachten kann der Eigentümer dann die Einschätzung des Finanzamts widerlegen.
In einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 21.07.2020, IX R 26/19) vom 21.07.2020 wurden Leitsätze verfasst wie bei streitigen Grundstücksbewertungen zu verfahren ist.
Die Leitsätze der Entscheidung lauten:
Sobald der Referentenentwurf angenommen wird, wird bei allen vertraglichen Grundstückserwerben diese Regelung gelten. Die bisher übliche Aufteilung im Kaufvertrag zwischen dem Wert des Grundstücks und des Gebäudes, ist damit nicht mehr von Bedeutung. (§ 9b EStDV-E).
Änderungen in § 11c EStDV-E – Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer
Noch deutlicher ist die Aufwertung der Sachverständigenleistung in § 11c wenn es um den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer eines Gebäudes und damit um die Rechtfertigung einer höheren Abschreibung geht. Die gesetzlichen Änderungen sehen vor:
Für Immobilienbesitzer ist diese Möglichkeit steuerlich hochrelevant, da eine kürzere Nutzungsdauer zu höheren jährlichen Abschreibungen führen kann.
Auswirkungen auf angehende Immobiliensachverständige
Der Referentenentwurf, sofern er angenommen wird, bringt zwei zentrale Entwicklungen:
Fazit:
Nachdem in den letzten Jahre in mehreren Gesetzen immer wieder auf die Gleichstellung der öffentlich bestellten Sachverständigen und der zertifizierten Sachverständigen hingewiesen wurde, scheint man nun zur alten Regelung zurückzukehren, so dass nur noch öffentlich bestellte Sachverständige für diese Arten der Bewertung zugelassen werden.Der Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter BDSF e.V. hegt große Zweifel daran, ob diese neuen Regelungen nicht in Konflikt mit Gesetzen zum einen aber auch höchstrichterlicher Rechtsprechung stehen.
Für den zertifizierten Sachverständigen (gem. ISO/IEC 17024) stellt die neue Regelung einen nicht unerheblichen Eingriff in die Berufsausübung dar und damit einen möglichen Verstoß gegen Art. 12 Grundgesetz. Auch unter europarechtlichen Aspekten ist die neue Regelung fragwürdig.
Die Beschränkung auf die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen wird dazu führen, dass hier ein Status-Monopol geschaffen wird, welches ausschließlich auf dem „good-will“ der Kammerorganisationen fußt. Zudem muss befürchtet werden, dass es zu einer Überlastung und langen Wartezeiten kommen wird, wenn eine hohe Zahl von qualifizierten Sachverständigen von diesen Bewertungen per se ausgeschlossen werden.
Sollte der Referentenentwurf angenommen werden, wird es sicherlich zu mehreren Klagen kommen, die dann die Gerichte über die nächsten Jahre beschäftigen werden. Obwohl Qualität, Nachvollziehbarkeit und Regelungen für gewisse Arten von Gutachten sicherlich wertvoll sind, ist die Umsetzung der Regelung durch den Ausschluss vieler qualifizierter Gutachter nach unserer Ansicht ein Schritt in die falsche Richtung.
Die in den nächsten Jahren folgenden Gerichtsentscheidungen werden zeigen, wohin der Weg geht und ob das „Status-Monopol“ der öffentlich-bestellten Sachverständigen, die es ausschließlich in Deutschland gibt, tatsächlich Bestand haben wird.
7. Oktober 2024
5. August 2024
21. Juni 2024