Urheberrechtsschutz und Normen - Bangemachen gilt nicht

Urheberrecht

Auf Normen oder ähnlichen Werken ist zu lesen:

„Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN gestattet.“ oder auf VDE „Vervielfältigung  auch für innerbetriebliche Zwecke  nicht gestattet.“

So eindeutig und umfangreich, wie hier der Eindruck erweckt werden soll, ist das Vervielfältigungsverbot im Urheberrecht nicht ausgestaltet. Es enthält diverse Schrankenbestimmungen, die überraschend vielfältige Kopiermöglichkeiten eröffnen.

Der Erwerb von Normen, egal ob auf Papier oder digital, beinhaltet grundsätzlich nur die Einzellizenz. Das Kopieren oder Verteilen ohne Mehrplatzlizenzen innerhalb des Betriebes ist grundsätzlich nicht zulässig. Aber es gibt, was kaum jemand weiss, noch den vergessenen Paragraph § 45 UrhG.

Auszug aus dem von Herrn Rechtsanwalt Dipl.-Ing. (Bau) Horst Fabisch zur Verfügung gestellten Informationsblatt:

Inhaltsverzeichnis:
1. Einleitung
2. Die Norm im innerbetrieblichen Bereich
3. Die Privatkopie von einer urheberrechtlich geschützten Norm
3.1 Die Herstellung der Kopie
3.2 Die Herstellung einer Kopie durch einen Dritten
3.3 Sonstiger eigener Gebrauch nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a UrhG
4. § 45 UrhG, der vergessene Paragraph
4.1 Verfahren vor Gerichten
4.2 Verfahren vor Behörden
4.3 Herstellung von Vervielfältigungsstücken
4.4 Normen im Sachverständigengutachten
4.5 Normen im Privatgutachten
4.6 Normen im Verwaltungsverfahren
4.7 Normen in der anwaltlichen Beratung
4.8 Baufirmen und andere Beteiligte
4.9 Der Umfang des Nutzungsrechtes
5. Ergebnis
6. Literaturverzeichnis

§ 45 Abs. 1 UrhG schränkt aus diesem Grunde die Rechte des Urhebers zugunsten der Durchführung von bestimmten, abschließend genannten gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren ein.

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