Besorgnis der Befangenheit

Das OLG Frankfurt OLG Frankfurt am Main, 17.11.2016 – 8 W 68/16 musste in einem Verfahren in dem es um die Erstattung von Behandlungs- und Pflegekosten ging entscheiden, ob die medizinische Gutachterin als befangen gilt oder nicht.

Die Klägerin stellte einen Antrag auf Ablehnung der Sachverständigen aufgrund Besorgnis der Befangenheit, weil sie in ihrem Gutachten Sachverhalte und Schlussfolgerungen vorgetragen hatte, die sich nicht aus den vorliegenden Dokumenten ergeben hätten.

Nach einer Befragung der Sachverständigen sah das Gericht die Annahme der Besorgnis der Befangenheit als nicht gegeben. „Die Sachverständige habe in ihrem Gutachten “ausdrücklich den Stand der Dokumentation wiedergegeben” und vorhandene und von ihr “ausgefüllte” Lücken jeweils deutlich kenntlich gemacht und in ihrer Stellungnahme … darauf verwiesen, dass angesichts der unzureichenden Dokumentation “eine sinnvolle Bearbeitung nur aufgrund verschiedener Unterstellungen in diesem Sinne möglich gewesen” sei.“

Um eine Besorgnis der Befangenheit begründen zu können, müssen geeignete Gründe vorliegen, die ein Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen (§§406 Abs.1 Satz 1, 42 Abs. 2 ZPO). Nach Angabe des Gerichts muss es sich hierbei „um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber“. Das Gericht verweist auf den BGH Beschluss vom 11.04.2013 (BGH, Beschluss vom 11.04.2013 – VII ZB 32/12)

Des Weiteren begründete das Gericht, dass die Sachverständige in ihrem Gutachten klar zum Ausdruck gebracht habe, dass sie gewisse Abläufe vermute. Die Sachverständige habe auch glaubhaft dargelegt, dass es aus Ermangelung von gerichtlichen Vorgaben zum Sachverhalt ansonsten keine Möglichkeit einer Begutachtung gegeben hätte. Das Gericht sah keinen Mangel darin, Vermutungen zu äußern, solange diese im Gutachten auch klar als „Vermutungen“ gekennzeichnet werden.

In einer Stellungnahme zu den Befangenheitsvorwürfen gab die Sachverständige an, dass sie sich lediglich bemüht habe, „Dokumentationslücken“ herauszuarbeiten, um so zu einer „Rekonstruktion des Behandlungsablaufes“ zu gelangen. Die Sachverständige stellte weiter dar, dass sie es nicht als ihre Aufgabe betrachtet habe, den Sachverhalt zu eruieren, sondern dass sie es als Aufgabe des Gerichts gesehen habe, den tatsächlichen Sachverhalt im Verfahren herauszufinden.

Diese Stellungnahme war für das Gericht ein klarer Hinweis darauf, dass eine Besorgnis der Befangenheit in diesem Fall nicht angenommen werden kann. Das Gericht bestimmte: „Wenn nämlich ein Verhalten oder eine Äußerung einer Sachverständigen zunächst die Besorgnis der Befangenheit begründet hat, kann diese durch eine entsprechende Erläuterung, Klarstellung oder Entschuldigung ein ursprünglich berechtigtes Misstrauen ausräumen (…). Eine vernünftig abwägende Partei kann hier der Klarstellung und Distanzierung der Sachverständigen entnehmen, dass diese zur Selbstkorrektur bereit und fähig ist.“

Was heißt dies nun für den Sachverständigen und sein Gutachten:

  1. Jeder Sachverständige muss bei Gerichtsgutachten in erster Linie das Gericht anrufen, wenn nicht ausreichend dokumentierte Tatsachen vorliegen.
  2. Sind auch durch das Gericht keine weiteren Tatsachen erbringbar, die für eine Begutachtung erforderlich wären, kann der Sachverständige in seinem Gutachten von klar gekennzeichneten „Vermutungen“ ausgehen, sofern begründete Tatsachen vorliegen, die solche Vermutungen rechtfertigen.
  3. Sofern von einer Partei aufgrund verschiedener Ausführungen im Gutachten die „Besorgnis der Befangenheit“ vorgebracht wird, kommt es entscheidend auf die Argumentation in der Stellungnahme des Sachverständigen an. Der Sachverständige muss seine Ausführungen begründen können und in seiner Stellungnahme eine neutrale Haltung zum Ausdruck bringen.
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