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Der hervorgehobene Fachbericht zum Thema A
Der hervorgehobene Fachbericht zum Thema B
Der hervorgehobene Fachbericht zum Thema C
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Ziel der Europäischen Union ist unter anderem die Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten sowie der EU-Firmen zu erleichtern. Viele gesetzliche Regelungen, aber auch das SWIFT System wurden eingeführt, um den Handel innerhalb der EU zu erleichtern. Was jedoch, wenn es bei der Abwicklung zu Problemen kommt bzw. wenn der im EU-Ausland sitzende Kunde nicht bezahlt. Auch hier gibt es gesetzliche Regelungen, die eine Vollstreckung maßgeblich erleichtern..
Es gibt 2 Verfahren je nach Forderungssumme:
Mithilfe des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist es möglich, Forderungen bis zu einer Höhe von 2000,- € in grenzüberschreitenden Fällen einfacher, schneller und kostengünstiger durchzusetzen.
Ergeht im Rahmen eines solchen Verfahrens ein Urteil, so ist dieses in allen anderen Mitgliedsstaaten vollstreckbar (Ausnahme bildet lediglich Dänemark).
Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen unterliegt keinem Anwaltszwang und ist in mehrere Abschnitte unterteilt:
Der europäische Zahlungsbefehl (Europäisches Mahnverfahren) ist ein vereinfachtes Verfahren, das Sie nutzen können, wenn Sie noch offene Geldforderungen von einem Unternehmen aus dem EU-Ausland eintreiben möchten.
Das EU-Mahnverfahren bietet sich hauptsächlich dann an, wenn von der Gegenseite kein Widerspruch zu erwarten ist.
Ein weiterer Vorteil: Im Vergleich zum europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen (bis maximal 5.000 Euro), gibt es beim europäischen Zahlungsbefehl keine Höchstgrenze bei der Forderungssumme.
Zusammenfassung: Europäischer Zahlungsbefehl
Den europäischen Zahlungsbefehl können Sie über ein Formular (Formblatt A) beantragen.
Anschließend senden Sie alle notwendigen Unterlagen an das Amtsgericht Wedding in Berlin, das in Deutschland für das europäische Mahnverfahren zuständig ist.
Die Kosten für den europäischen Zahlungsbefehl richten sich in Deutschland nach dem Streitwert und betragen mindestens 38 Euro.
Haben Sie den Antrag gestellt, informiert das Gericht die Gegenseite innerhalb von 30 Tagen über die Eröffnung des Verfahrens.
Das Unternehmen hat dann ebenfalls 30 Tage Zeit, um die Forderung zu bezahlen oder Widerspruch einzulegen.
Achtung: Legt das Unternehmen Widerspruch ein, geht das europäische Mahnverfahren in einen Gerichtsprozess über.
Folgt das Unternehmen dem Urteil und begleicht die Forderung, ist das europäische Mahnverfahren abgeschlossen.
Kommt die Gegenseite der Forderung jedoch nicht nach, können Sie ein entsprechendes Formular (Formblatt D) beim Gericht beantragen.
Damit wird der Zahlungsbefehl in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt und Sie können die Vollstreckung einleiten.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt immer nach nationalem Recht.