Vorsicht bei Werbung mit „Best-Preis“ oder „Tiefpreisgarantien“

5. Februar 2021 Redaktion BDSF 1 Min.
Kategorie: Infothek → Wissenswertes
Bewerten Sie diesen Artikel:
0.0 (Noch keine Bewertungen)

KFZ-Gutachten nirgends günstiger als bei uns
Wir haben den besten Preis!

Wer diese Art von Werbehinweise benutzt, sollte einige Dinge beachten.

Zu unterscheiden ist die Tiefpreis- von der Bestpreisgarantie. Bei der Tiefpreisgarantie erhält der Kunde den Differenzbetrag zum günstigeren Konkurrenzprodukt, während er bei der Bestpreisgarantie sogar noch mehr Geld zurückbekommt, um sich tatsächlich den besten Preis zu sichern.

Wir empfehlen allen Sachverständigen, auf solche Werbehinweise zu verzichten, da sie oft wegen Irreführung wettbewerbswidrig ist. Bei der Formulierung solcher Werbeslogans muss deswegen darauf geachtet werden, dass diese für einen „normal informierten und angemessen aufmerksamen, verständigen Durchschnittsverbraucher“ verständlich und transparent ist.

Laut Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält.

Das bedeutet, dass alle Voraussetzungen, die solch ein Angebot unter Umständen enthält, deutlich und klar gekennzeichnet werden muss. Ein Sternchen, welches auf einen Text in kleiner Schrift verweist, gilt beispielsweise als irreführend (Urteil vom 10.07.2009, Az. 40 O 44/09 KfH). Genau dasselbe gilt, wenn auf weitere Bedingungen nur auf einer Internetseite hingewiesen wird (Urteil vom 22.09.2009, Az. 6 U 26/09).

 

Bestpreisgarantie Irreführende Werbung Tiefpreisgarantie UWG Werbung Wettbewerbsrecht