Der E-Check: Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

So sichern Sie sich rechtlich ab – Was Sie als Unternehmer wissen sollten.

Nach der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ DGUV Vorschrift 3 (bisherige BGV A3) sind Sie als Unternehmer über die Berufsgenossenschaften verpflichtet, vor der ersten Inbetriebnahme, nach einer Instandsetzung oder Änderung und in bestimmten Zeitabständen, folgende Anlagen und Betriebsmittel in Ihrem Unternehmen zu überprüfen:

  • Ortsfeste elektrische Betriebsmittel,
  • ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel,
  • stationäre Anlagen,
  • nicht stationäre Anlagen.

Dies beinhaltet all jenes was mit elektrischer Netzspannung betrieben wird, und in einem Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung zum Einsatz kommt. Im Klartext bedeutet dies, dass u.a. jeder Monitor, jede Kaffeemaschine, jeder Lötkolben und selbst ein Verlängerungskabel in regelmäßigen Abständen überprüft werden muss.

Wichtig für Sie zu wissen ist, dass sich in fast jeder Betriebshaftpflicht-Versicherung eine Ausschlussklausel befindet, die besagt, dass die Versicherung nicht bezahlt, wenn die gesetzlichen und behördlichen Auflagen nicht eingehalten wurden. Kommt es also zu einem Unfall mit einem Gerät, für das Sie keine Wiederholungsprüfungen nachweisen können, ist die Versicherung aus der Zahlungspflicht. Kommt es aufgrund eines fehlerhaften elektrischen Geräts zum Beispiel zu einem Bürobrand und zur Zerstörung des Mobiliars, so hat das Unternehmen den Schaden zu tragen. Dies kann selbst ein gesundes Unternehmen an den Rand des Ruins führen.

Prüfungen dürfen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft auch von elektrotechnisch unterwiesenen Personen vorgenommen werden. Als Elektrofachkraft (EFK) gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der aktuellen Normen und Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

Dabei sind nach der Betriebssicherheitsverordnung Art, Umfang und Fristen der Prüfung sowie die erforderliche Befähigung der prüfenden Person anhand einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und auch zu dokumentieren.

Als Unternehmer gewährleisten Sie somit die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Ihrer Beschäftigten. Jedoch stellt sich bei Befragungen immer wieder heraus, dass sich Firmen dieser Pflicht gar nicht bewusst sind.

Der Prüfumfang bei der Überprüfung elektrischer Betriebsmittel gliedert sich in die folgenden Bereiche und wird in der BGI/GUV-I 5190Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel“ dargestellt:

  • Besichtigen,
  • Messen,
  • Erproben, Funktionsprüfun,
  • Dokumentatio,
  • Auswertung, Festlegung der Prüffris,
  • Kennzeichnung

Zur Dokumentation der Prüfergebnisse ist die Aufzeichnung von Messwerten und Messverfahren sinnvoll. Die Dokumentation sollte mindestens folgende Informationen beinhalten:

  • Identifikation des Arbeitsmittels (Typ, Hersteller, u. Ä.),
  • Standort,
  • Datum und Umfang der Prüfung (Normengrundlage),
  • Prüfergebnis,
  • Prüffrist,
  • Prüfperson, Prüfteam (EuP),
  • verwendetes Prüf- und/oder Messgerät

Prüfergebnisse sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Zusätzliche Dokumentation durch Aufbringen einer Plakette mit dem nächsten Prüftermin auf dem Arbeitsmittel ist sinnvoll.

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