Rückerstattung von Schenkungssteuer bei Immobilienübertrag

Immer mehr Menschen müssen sich für den Fall absichern, im Alter pflegebedürftig zu sein. Die Übertragung von Immobilien ist dabei eine immer beliebter werdende Methode. Älter werdende Menschen sichern sich damit einen gesicherten Lebensabend, während der Beschenkte an eine werthaltige Immobilie gelangt.

Zunächst muss der Beschenkte jedoch die volle Schenkungssteuer an den Fiskus abführen. Denn ob der Pflegefall – die bedingte Last auf der Immobilie – tatsächlich eintritt, kann zum Zeitpunkt der Schenkung niemand sagen. Ebenso ist der Umfang der Pflegeverpflichtung nicht klar, sondern nur im Vertrag für den Fall der Fälle festgelegt.

Erst bei Eintritt des Pflegefalls konkretisiert sich die Pflegeleistung, mit der der Beschenkte den Schenker umsorgen muss. Der Beschenkte hat dann einen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Fiskus bis zur Höhe der Pflegeleistung. Vorsicht ist hier geboten, welche Kosten angesetzt werden, denn grundsätzlich gelten die Pflegesätze für die gesetzliche Pflegeversicherung. Ein frei vereinbarter Satz muss sich daran zumindest orientieren.

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