Fallstricke bei der Widerrufsbelehrung

Das Widerrufsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über Waren und Dienstleistungen, wurde bereits 2014 erweitert. Die Neuregelung bezog Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden mit ein und sprach dem Verbraucher auch das Recht zu, den Widerruf telefonisch mitzuteilen. Seitdem gibt es mehrere Urteile von Gerichten, die die Angabe einer Telefonnummer, sofern vorhanden, innerhalb der Widerrufserklärung als verpflichtend erklären.

Das Oberlandesgericht Schleswig, verurteilte aktuell eine Anbieterin von Telekommunikations-dienstleistungen über das Internet, weil sie ihre bestehende Telefonnummer nicht angegeben hatte (OLG Schleswig, Urteil vom 10.01.2019 – 6 U 37/17).

Urteil in der Berufung bestätigt

Im erwähnten Fall, handelt es sich um den Vertrieb von Telekommunikationsdienstleistungen über das Internet. Die Beklagte nutzte das gesetzlich angebotene Muster für die Widerrufsbelehrung. Ihre geschäftliche Telefonnummer, die sie eigens für den Kontakt mit Kunden eingerichtet hatte, gab sie nicht an. Der Kläger erreichte eine Verurteilung durch das Landgericht Kiel. Die Berufung der Beklagten wurde nun vom OLG Schleswig zurückgewiesen.

Die Pressestelle des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts verwies auf folgende Begründung im Urteil: „Die Beklagte hat die ihr obliegenden Belehrungspflichten gegenüber Verbrauchern nicht erfüllt, weil sie eine Telefonnummer, die sie für den Kontakt mit bereits vorhandenen Kunden nutzt, in der Muster-Widerrufsbelehrung nicht angegeben hat. Der Gesetzgeber hat zum Ausfüllen der Widerrufsbelehrung einen Gestaltungshinweis formuliert. Danach soll der Unternehmer seinen Namen, seine Anschrift und, soweit verfügbar, seine Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse angeben. Da der Widerruf nicht nur in Textform, sondern auch telefonisch oder mündlich erklärt werden kann, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Telefonnummer jedenfalls dann mitteilen, wenn er diese Telefonnummer auch sonst nutzt, um mit seinen Kunden in Kontakt zu treten. So ist es bei der Beklagten. Sie nutzt verschiedene Telefonnummern, über die sie von ihren Kunden u. a. zur Inanspruchnahme von Serviceleistungen im Zusammenhang mit bereits geschlossenen Verträgen angerufen werden kann. Deshalb muss sie über diesen Kommunikationsweg auch etwaige Widerrufe entgegennehmen.
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. Januar 2019, Az. 6 U 37/17)

Die Richter sehen die Unternehmer in der Pflicht

Die Entscheidung darüber, welche Kontaktdaten angegeben werden, dürfe nicht dem Unternehmer überlassen werden. Existiert eine eigens für den Kontakt mit Kunden eingerichtete Telefonnummer, so ist die Angabe dieser auch in der Widerrufsbelehrung, Pflicht. Das Fehlen der Angabe der Telefonnummer, hinterlasse beim Verbraucher den Eindruck, dass der Widerruf telefonisch nicht möglich ist.

Um eine Abmahnung zu vermeiden, sollten Unternehmer die Telefonnummer in jedem Fall in die Widerrufsbelehrung einfügen. So sind Sie immer auf der sicheren Seite.

Nach oben scrollen