Pflicht zum elektronischen Postfach wird Realität!

17. September 2025 Redaktion BDSF 3 Min.
Kategorie: Infothek → Urteile
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In einem Urteil des Oberlandesgericht Hamm vom 01.07.2024 ( 22 U 15/24) veröffentlicht in der Rechtsprechungsübersicht Ausgabe Juli 2024 (https://www.rechtsanwaltskammer-hamm.de/aktuell/rechtsprechung-olg-hamm/olg-rechtsprechung-2024/684-olg-rechtsprechungsuebersicht-juli-2024/file.html) heißt es:
Sachverständige, gerichtliche Zustellung, elektronisches Postfach – Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind gem. § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verpflichtet, ein elektronisches Postfach zu eröffnen, das für die elektronische Zustellung von elektronischen Dokumenten durch das Gericht auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Abs. 4 ZPO geeignet ist.

Gemäß § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO haben auch „sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen“ einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments zu nutzen, um garantieren zu können, dass eine erhöhte Zuverlässigkeit bei der Übermittlung prozessrelevanter Dokumente gegeben ist. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gehören unstrittig zu diesem Personenkreis.

Fraglich erscheint jedoch, ob auch andere Prozessbeteiligte oder andere Sachverständige zur Eröffnung eines elektronischen Postfaches verpflichtet sind. Bei der Gesetzesbegründung zu § 173 Abs.2 Nr.1 ZPO hat der Gesetzgeber nur beispielhaft Personen, Vereinigungen und Organisationen angeführt, die unter dieses Tatbestandsmerkmal fallen. Auf der Grundlage dieser Definition ist davon auszugehen, dass alle Sachverständigen, die für Gerichte tätig sind oder tätig werden wollen, über ein elektronisches Postfach verfügen müssen. Denn die Aufgabe eines öffentlich bestellten Sachverständigen bei Gericht ist in keinster Weise anders gelagert, wie die Aufgabe eines freien oder zertifizierten Sachverständigen, der vom Gericht zur Erstellung eines Gutachtens beauftragt wird.

Die verbindliche Nutzung eines elektronischen Postfaches zur sicheren Übermittlung oder zum Empfang von gerichtlichen Dokumenten basiert auf der Stellung und der Tätigkeit des gerichtlichen Sachverständigen, unabhängig davon von welcher Stelle er ernannt oder geprüft wurde. Anders könnte es im Bereich von unabhängigen oder zertifizierten Sachverständigen sein, die zum Beispiel nur für Betriebe, Versicherungen oder private Auftraggeber tätig sind und damit von der Vorgabe des §173 Ab.s 2 Nr. 1 ZPO nicht betroffen sind. Das heißt, dass jeder Sachverständige selbst für sich entscheiden muss, ob er ein solches elektronische Postfach für sich einrichten muss oder darauf verzichten kann.

Grundsätzlich stehen Sachverständigen verschiedene Möglichkeiten offen, um ein elektronisches Postfach einzurichten. Unabhängig davon, welche Möglichkeit ein Sachverständiger wählt, sollte er in erster Linie auf die Gewährleistung der sicheren Übermittlungswege gem. § 130a Abs.4 Nr. 5 ZPO achten, aber auch die Handhabung und die Kosten dürften eine wichtige Rolle spielen. Grundsätzlich ist zwischen kostenlosen Varianten, wie zum Beispiel „Mein Justizpostfach“ und kostenpflichtigen Varianten wie dem „Bürger- und Organisationenpostfach eBO“ zu unterscheiden. Trotz der bei eBO entstehenden Kosten kann die bessere Leistungsfähigkeit und die oftmals überzeugende Nutzerfreundlichkeit durchaus die Kosten rechtfertigen.
In unserem nächsten Newsletter werden wir konkreter auf einzelne Angebote und deren Vor- und Nachteile eingehen.