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Änderungen im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)

Änderungen im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)

Das zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) vom 23.07.2013 trat am 1. August 2013 in Kraft. Damit sind auch die Änderungen des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes (JVEG) in Kraft getreten. Die Änderung des JVEG ist in Artikel 7 geregelt.

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen für Sachverständige

Durchgestrichen = alte Regelung
Unterstrichen, fett und kursiv = neue Regelung

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2) Für die Anfertigung von Ablichtungen und Ausdrucken werden 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, für die Anfertigung von Farbkopien oder Farbausdrucken 2 Euro je Seite ersetzt.

Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1. bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,

2. in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und

3. für Farbkopien und -ausdrucke jeweils das Doppelte der Beträge nach Nummer 1 oder Nummer 2.

§ 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs

(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.

(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er

1. gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;

2. eine mangelhafte Leistung erbracht hat;

3. im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen;

oder

4. trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat. Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar.

(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.

(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.

§ 9 Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher

HonorarHonorar je Stunde in €Honorar je Stunde in €
GruppeALTNEU
15065
25570
36075
46580
57085
67590
78095
885100
990105
1095110
11115
12120
13125
M15065
M26075
M385100

Welcher Honorargruppe ein Sachverständiger zuzuordnen ist, bestimmt sich nach der Anlage 1 zum JVEG. In § 9 Abs. 1 S. 2 JVEG wird geregelt, dass für die Einordnung nicht die tatsächliche Leistung maßgeblich ist, sondern die Entscheidung über die Heranziehung, wie sie sich nach dem Beweisbeschluss darstellt.

Die Honorargruppen M1 bis M3 sind für medizinische und psychologische Gutachten bestimmt.

§ 12 Ersatz für besondere Aufwendungen

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

3. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens (bisher 0,75 Euro) 0,90 EUR je angefangene 1.000 Anschläge; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen.

§ 13 Besondere Vergütung

(2) Die Erklärung nur einer Partei oder eines Beteiligten genügt, soweit sie sich auf den Stundensatz nach § 9 bezieht und das Gericht zustimmt. Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn das (bisher Eineinhalbfache) Doppelte des nach § 9 oder § 11 zulässigen Honorars nicht überschritten wird und wenn sich zu dem gesetzlich bestimmten Honorarkeine geeignete Person zur Übernahme der Tätigkeit bereit erklärt.

(4) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 und 3 zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, bedarf es der Zahlung nicht, wenn das Gericht seiner Erklärung zustimmt. Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn das (bisher Eineinhalbfache) Doppelte des nach § 9 oder § 11 zulässigen Honorars nicht überschritten wird.

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