BGH: Auf Löschung von Drittveröffentlichung hinwirken

Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der beklagte Rechtsanwalt eine unwahre Tatsachenbehauptung über die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, ins Internet gestellt. Diese Behauptung wurde auf Webseiten Dritter weiterverbreitet, und zwar ohne Zutun des Beklagten.

Die Aktiengesellschaft verlangte von ihm, die Löschung auch dieser Drittveröffentlichung zu bewirken, was er ablehnte. Die Vorinstanzen hatten einen Löschungsanspruch verneint, da der Beklagte keinen Zugriff auf fremde Internetauftritte habe.

Der BGH sah dies anders. Er bejahte die sogenannte Störerhaftung des Beklagten, weil dieser die maßgebliche Ursache für die beanstandeten Veröffentlichungen gesetzt habe. Es sei eine internettypische Gefahr, dass Meldungen von Dritten verlinkt oder kopiert werden. Vom Beklagten könne zwar nicht verlangt werden, dass er die Löschung solcher Drittveröffentlichungen bewirke. Es bestehe aber ein Anspruch darauf, dass der Beklagte bei den Drittverbreitern im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren auf eine Löschung hinwirke (Urteil vom 28.07.2015, Az. VI ZR 340/14).

Nach oben scrollen